Gericht:
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| Lüneburg. Das Abstellen von Fahrrädern auf dem Lüneburger Bahnhofsvorplatz kann nicht verboten werden. Das hat Mittwoch das Verwaltungsgericht entschieden. Ein Radfahrer hatte gegen die Stadt Lüneburg geklagt, die mit Zonen-Halteverbotsschildern und dem Zusatz ,,auch Radfahrer“ das Parken von Rädern auf dem Vorplatz verhindern will. Das Urteil, so das Gericht, habe Bedeutung für viele Städte, die an Bahnhöfen und Plätzen Probleme mit wild abstellten Rädern haben. | |
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Das Straßenverkehrsrecht, so die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes, gebe keine Rechtsgrundlage für das Verbot. ,,Die Stadt Lüneburg darf deshalb dort abgestellte Fahrräder auch nicht ausnahmslos zwangsweise entfernen“, so das Gericht. Die Stadt habe durch die aufgestellten Schilder (eingeschränkte Halteverbotszone mit dem Zusatz ,,auch Radfahrer“) das Abstellen von Rädern nicht rechtswirksam untersagen können. Das Halteverbot könne sich nur auf Fahrbahnen im Bahnhofsquartier beziehen, nicht aber auf Gehwege und den Vorplatz. Ein Halteverbot für Gehwegflächen kenne die Straßenverkehrsordnung nicht. Somit habe der Kläger auch nicht gegen ,,gesetzliche Vorschriften verstoßen“, als er sein Rad dort abstellte. |
![]() Die Stadt möchte verhindern, dass Fahrräder einfach auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellt und angekettet werden. Das Verwaltungsgericht entschied: Die Stadt kann es mit Zonen-Halteverbotsschildern nicht verbieten. Jetzt geht die Stadt vors OVG. |
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Der Kläger sagte vor Gericht: ,,Ich möchte nur mein Fahrrad auf dem Bahnhofsvorplatz abstellen, ohne abgeschleppt zu werden.“ Genau das Malheur war dem Lüneburger am Bahnhof im August passiert. Sein Rad wurde abgeschleppt. Beim Abholen musste er 15 Euro Verwaltungsgebühr zahlen. Das Geld bekommt er nun zurück.
Oberbürgermeister Ulrich Mädge will den Fall jetzt vor das Oberverwaltungsgericht bringen: ,,Für uns und andere Kommunen, die das gleiche Problem haben, muss das grundsätzlich entschieden werden. Es muss die Frage erlaubt sein, warum wir Fahrradparkhäuser bauen und Flächen mit öffentlichem Geld gestalten, und dann trotzdem Räder wild an Bäumen und Laternenmasten angekettet werden. Dabei muss man auch an ältere Menschen und Behinderte sowie Familien mit Kinderwagen denken, die den Bahnhofsvorplatz ungehindert überqueren wollen.“ Die Stadt werde jetzt bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes nichts mehr unternehmen. ,,Und in Kürze können die Lüneburger sich dann den Vorplatz ansehen, und sich selber ein Urteil bilden, wie das aussieht und ob das gewollt ist. Der Bahnhofsvorplatz soll eigentlich unsere Visitenkarte sein – ich glaube, die ist in Gefahr.“
Der Kläger war zwar auch der Meinung, dass zu viele Räder auf dem Vorplatz das Bild störten, aber aus reiner Schönheitsliebe ergebe sich kein Rechtsanspruch. Er griff dafür tief in die Prozessgeschichte und führte eine Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1882 an, das eine Verordnung gekippt hatte, mit der die freie Sicht auf ein Denkmal auf dem Kreuzberg in Berlin gesichert werden sollte. Schönheit reiche nicht. Ästhetische Erwägungen, so das VG, begründeten ein Parkverbot nicht. Das Entfernen von Rädern sei nur dann statthaft, wenn sie etwa eine erhebliche Behinderung für Fußgänger darstellten. Gegen die Entscheidung könne die Stadt aber Beschwerde beim OVG einlegen.
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